Begriffe einfach erklärt

Begriffsklärung & Begriffsdefinition

130-%-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

In der Regel muss das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs Monate genutzt werden.

Bagatellschaden

Bei Bagatellschäden handelt es sich um kleine Sachschäden, zum Beispiel Kratzer, deren Reparaturkosten bei weniger als etwa 750 € liegen.

Liegen die Reparaturkosten unterhalb von 750 €, sollten Sie einen Kostenvoranschlag des Gutachters einholen. Hier bieten wir auch eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder sich die Reparaturkosten auszahlen lässt. Letzteres wird als fiktive Abrechnung bezeichnet.

Im Totalschadenfall wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausgezahlt.

Totalschaden

Von einem Totalschaden ist die Rede, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs entweder technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.

  • Technischer Totalschaden: Die Wiederherstellung ist technisch nicht möglich.
  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Die Wiederherstellung ist unwirtschaftlich.

Unfallfrei / Unfall

Der Begriff „unfallfrei“ besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist.

Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Diese nimmt nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ aus dem Begriff der Unfallfreiheit aus.

Ein Unfall ist ein von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person unerwünschten körperlichen Schaden erleidet oder eine Sache, zum Beispiel ein Kfz, unbeabsichtigt beschädigt wird.

Wertminderung

Der Minderwert ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Unfallwagen bei einem späteren Verkauf einen geringeren Verkaufswert erzielen kann als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen und freien Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein solcher Minderwert anfallen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Anspruchsteller für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Kfz-Händler aufwenden muss.

Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts alle wertbildenden Faktoren sowie die lokale Marktlage.

Restwert

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbilds und der regionalen Marktgegebenheiten.

Der Restwert wird nach einem Unfall vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, um die Summe zu ermitteln, die dem Versicherungsnehmer noch als Leistung der Versicherung zusteht. Den Restwert selbst erhält man vom aufkaufenden Händler ausgezahlt.

Wird das Fahrzeug nicht verkauft – hierzu besteht grundsätzlich kein Zwang –, wird der Restwert dennoch von der Versicherung in Abzug gebracht. Um die eigene Entsorgung des verunfallten Kfz und weitere damit verbundene Schritte muss man sich dann selbst kümmern.

Reparaturbestätigung

Diese Bescheinigung eines Sachverständigen bestätigt den Umfang der nach einem Schadensereignis durchgeführten Reparaturen. Sie wird zum Beispiel für die Geltendmachung von Nutzungsausfall benötigt.

Alternativen sind unter anderem die Rechnung der Werkstatt oder eigene Fotos des reparierten Fahrzeugs. Eine daneben platzierte aktuelle Tageszeitung kann beispielsweise der zeitlichen Einordnung dienen.

Nutzungsausfall

Hat der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug angemietet, hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines Pkw.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann in der Regel dem Gutachten entnommen werden.

Betriebsgefahr

Mit der Nutzung eines Kfz geht eine allgemeine Betriebsgefahr einher.

Diese kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Versicherung den Schaden nicht vollständig erstatten möchte.

Haftungsquote

Bei einem Verkehrsunfall ist die Sach- und Rechtslage häufig so eindeutig, dass einer der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat und seine Haftungsquote 100 % beträgt.

Es gibt jedoch Ausnahmen mit mehreren Verursachern. Bei zwei Unfallverursachern werden die Haftungsquoten entsprechend der jeweiligen „Schuld“ aufgeteilt.

Beispiel

Eine Haftungsquote von 25 % für Unfallbeteiligten A bedeutet, dass Unfallbeteiligter B 75 % des bei A entstandenen Schadens zu erstatten hat. B erhält dagegen 25 % seines entstandenen Schadens von der Versicherung von A.